Die Greyhounds sind sanfte, ruhige, ganz liebenswerte Hunde. Sie haben es verdient nicht nur benutzt, sondern auch geliebt zu werden. Und sie geben es tausendfach zurück.

Aus früheren Erfahrungen mit der Vermittlung von Streunerhunden in nette Familien liegt uns auch das Schicksal dieser Hunde am Herzen.

Wir werden alles versuchen, um noch einige Hunde zu retten und für diese ein schönes Zuhause zu finden. Es lohnt sich so sehr und oft bekommen wir die Frage gestellt: “Warum, bei soooo vielen Hunden in Not?” Dann lesen Sie unsere “Leitgeschichte” (Seestern) und sie werden uns verstehen.

Wenn Sie unseren Weg mitgehen möchten und wir Ihr Interesse geweckt haben, dann rufen Sie uns an oder mailen uns.

Familie Jakobi
Tel. +49 (0)6251 – 610 401
mobil +49 (0) 176 – 783 988 98
Familie Schmitt
Tel. +49 (0) 6421 – 697 77 81
mobil +49 (0) 174 – 633 95 99

info@greyhound-streuner-und-co.de

Tausend Dank im Namen der Tiere.
 
 
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Als der alte Mann bei Sonnenuntergang den Strand entlang ging, sah er vor sich einen jungen Mann, der Seesterne aufhob und ins Meer warf. Nachdem er ihn schließlich eingeholt hatte, fragte er ihn warum er das denn tue. Die Antwort war, dass die gestrandeten Seesterne sterben würden, wenn sie bis Sonnenaufgang hier liegen blieben.


“Aber der Strand ist viele, viele Meilen lang und Tausende von Seesternen liegen hier”, erwiderte der Alte. “Was macht es also für einen Unterschied, wenn du dich abmühst?” Der junge Mann blickte auf den Seestern in seiner Hand und warf ihn in die rettenden Wellen. Dann meinte er: “Für diesen hier macht es einen Unterschied!”

Minnesota Literacy Council – Gedanken über einen Seestern

Zum Verein

Schon seit Jahren sind wir aktiv in der Greyhoundrettung tätig und auch ständig vor Ort in Irland, denn nur so kann man auch begreifen, warum so viel Hilfe notwendig ist. Wir haben Kontakt zu einem kleinen Tierheim und helfen einer privaten Tierschützerin, die die Greys aus den Dogpounds retten (staatliche Einrichtungen für Fund- und Abgabetiere, wo meist ein paar Tage nach Abgabe eingeschläfert wird). Für diese Hunde gibt es überhaupt keine Zukunft mehr, denn in Irland wird kein Greyhound adoptiert.

Unsere irischen Tierschutzfreunde gehen an ihre Grenzen um diesen wunderbaren Hunden zu helfen. Um für diese Hunde noch mehr tun zu können und die tolle Arbeit unserer Tierschützer mehr unterstützen zu können, haben wir unseren Verein gegründet. Da die Not groß ist und wir schnell helfen wollten ist unsere HP noch nicht komplett, aber die Hilfe an den Tieren hat vorrang.

Nach Abarbeitung des Bergs an Bürokratie wurde am 1.8.2013 mit lieben gleichgesinnten Tierfreunden in harmonischem Beisammensein unser Verein gegründet. Bisher haben wir so viel Hilfe erfahren von unseren Familien, von lieben, alten Freunden und gleichzeitig lieben neuen tollen Freunden. Alle wollen diesen Weg mit uns gehen und leisten sooo viel, damit wir unser Ziel erreichen und noch vielen Greyhounds helfen aus den Dogpounds zu entkommen.

Ein dickes Dankeschön an alle die an uns geglaubt und uns vertraut haben und von Anfang an geholfen haben.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Greyhound, Streuner & Co.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bensheim.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein “ Greyhound, Streuner & Co“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

Dies wird insbesondere dadurch verwirklicht,

  • Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener oder von der Tötung bedrohter Tiere – auch aus dem Ausland,
  • Öffentlichkeitsarbeit in verschiedenen Medien und Informationsveranstaltungen
  • Vermittlung der Hunde (z.B. im Internet)
  • Unterstützung zur artgerechten Haltung und Unterstützung der neuen Besitzer

Die Verwirklichung des Satzungszwecks kann in der Zusammenarbeit mit Institutionen, Vereinen, Verbänden und öffentlichen Stellen erfolgen.

  1. Die notwendigen Finanzmittel zur Erfüllung des Satzungszwecks werden insbesondere durch Spendenaufrufe und der Durchführung von Aktionen zur Erlangung der Finanzmittel beschafft.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit und nach freiem Ermessen über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres. Bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens bleibt das Mitglied verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
  3. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschuss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Versammlung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann ferner durch Streichung der Mitgliedschaft erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet werden. Sie ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, von dem das Mitglied benachrichtigt werden soll.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können Jahresbeiträge erhoben werden, deren Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird. Sofern Beiträge erhoben werden, sind diese bis zum 31.3. eines jeden Jahres durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Eine Barzahlung ist möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, sofern diese nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand besteht aus
  2. dem/der 1. Vorsitzenden
  3. dem/der 2. Vorsitzenden
  4. dem/der Kassenwart/in
  5. Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB durch jedes Vorstandsmitglied, welches jeweils alleine vertretungsberechtigt ist, vertreten.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung dessen Aufgaben betrauen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Punkte zuständig:
  3. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes
  4. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  5. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  6. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  7. Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer gewählt, die kein Amt im Vorstand bekleiden dürfen. Die Wiederwahl ist zulässig. In jedem Geschäftsjahr ist vor der Mitgliederversammlung die Kasse und die Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung ein Bericht zu erstatten.

§ 11 Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail; nur bei fehlender E-Mail-Adresse hat die Einladung postalisch zu erfolgen. Für die ordnungsgemäße Einladung ist die vom Mitglied angegebene E-Mail-Adresse bzw. postalische Adresse maßgeblich. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn
  4. es das Interesse des Vereins erfordert oder
  5. ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Aussprache einem Wahlleiter übertragen. Für die Dauer der Mitgliederversammlung ist am Beginn ein Schriftführer zu bestimmen.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks bedarf es der Zustimmung von vier Fünftel aller Vereinsmitglieder; die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder kann schriftlich erfolgen.
  4. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Satz 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung darf frühestens zwei, spätestens vier Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden.
    Die Einladung zu der weiteren Mitgliederversammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Pro Animale für Tiere in Not e.V. in 96231 Bad Staffelstein, OT Uetzing , die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, möglichst zur Förderung indigener Projekte zu verwenden hat.

Bensheim, den 01.08.2013